(1)  Die  Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Schutzes nach § 82
sind auch auf Darbietungen anzuwenden, die vor dem 1. Juli  1990  auf  Bild-
oder  Tonträger  aufgenommen  worden  sind,  wenn am 1. Januar 1991 seit dem
Erscheinen des Bild- oder Tonträgers 50 Jahre noch  nicht  abgelaufen  sind.
Ist  der  Bildoder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen, so ist
die Frist von der Darbietung an zu berechnen. Der Schutz nach diesem  Gesetz
dauert  in keinemFall länger als 50 Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder
Tonträgers oder, falls der Bild- oder Tonträger  nicht  erschienen  ist,  50
Jahre nach der Darbietung.

(2)  Ist  vor  dem  1.  Juli  1990  einem  anderen  ein Nutzungsrecht an der
Darbietung  eingeräumt  oder  übertragen  worden,  so  erstreckt  sich   die
Einräumung  oder  Übertragung  im  Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die
Dauer des Schutzes verlängert worden ist.

(3) Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.


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